Rechtssystem: Ein Staat ohne Verfassungsgericht

29. Juli 2009 | Von admin | Kategorie: Rechtssystem

Das Schweizer Rechtssystem kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie zum Beispiel in Deutschland das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ausübt. Für das Bundesgericht in der Schweiz sind die Bundesgesetze verbindlich. So ist es ihm, anders als in Deutschland, nicht möglich, sich auf Unvereinbarkeit mit Verfassungsbestimmungen zu berufen und somit beispielsweise ein Bundesgesetz für ungültig zu erklären.

Auf Bundesebene besitzt das Rechtssystem der Schweiz vier große Gerichte: das Bundesgericht in Lausanne, das Bundesgericht in Luzern, das Bundesstrafgericht in Bellinzona und das Bundesverwaltungsgericht in Bern, das 2010 nach St. Gallen umziehen wird. Die Richter werden von der Vereinigten Bundesversammlung der Schweiz gewählt. Beispielsweise arbeiten am Bundesgericht in Lausanne 38 hauptamtliche, sowie 15 ordentliche und 15 außerordentliche nebenamtliche Bundesrichter.

Auf Kantonaler Ebene umfasst das Rechtssystem alle den Bundesgerichten vorgeschalteten Instanzen. So besitzt die kommunale Ebene eine Schlichtungsstelle mit Friedensrichtern oder Vermittlern. Eigentliche erste Instanz ist jedoch das Bezirksgericht. Zweite Instanz ist das Obergericht.

Spezialgerichte in den Kantonen

Ebenso gibt es im Rechtssystem der Schweiz mehrere spezialisierte Gerichte. Hierunter fällt etwa das Verwaltungsgericht. Dies wird selbstständig von den einzelnen Kantonen organisiert. In einigen Kantonen gibt es noch weitere Spezialgerichte, wie das Arbeitsgericht oder das Mietgericht. Diese sind aber meist an größere Gerichte angegliedert.

Teilweise gibt es auch Geschworenengerichte. Diese setzen sich aus von der Bevölkerung gewählten Geschworenen und den Richtern zusammen und sind meist für schwere strafrechtliche Fälle zuständig. Andere Kantone haben anstatt des Geschworenengerichts ein Straf- oder Kriminalgericht. Zusätzlich gibt es in wenigen Schweizer Kantonen wie Zürich noch ein Gericht der dritten Instanz des Rechtssystems. Dies ist vornehmlich dafür zuständig, Nichtigkeitsbeschwerden zu beurteilen.

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