Steuern in der Schweiz: von der Einkommens- bis zur Stempelsteuer
29. Juli 2009 | Von admin | Kategorie: SteuernWie Deutschland bittet natürlich auch die Schweiz ihre Bürger über Steuern zur Kasse. Doch verläuft das Prozedere in der Schweiz anders. Die Grundlage für die Steuerzahlung bildet jeweils das Einkommen des letzten Jahres – in der Mitte des Jahres bekommt man den zu zahlenden Betrag mitgeteilt. Daher heißt es, unter dem Jahr von seinem Gehalt einen Teil für die Steuernachzahlung zu sparen.
Bei der Nachzahlung bietet sich die Möglichkeit, dies entweder auf einmal vorzunehmen oder, die teurere Variante, die Nachzahlung auf drei Raten aufzuteilen. Um sich Geld und Nerven zu sparen rentiert es sich, das Erstellen der Steuererklärung an einen Steuerberater weiter zu leiten. Zum Teil gelingt es diesen, sowohl Gewinn als auch Verdienst auf Null hinunter zu schrauben und so den Steuern zu entgehen. Ist man neuer Arbeitnehmer in der Schweiz, behält der Staat die Steuern direkt ein – als so genannte Quellensteuer.
Verrechnungs- und Vermögenssteuern
Zusätzlich haben anerkannte Kirchengemeinden und Religionsgesellschaften das Recht Kirchensteuer zu erheben. Die Schweiz erhebt über die Einkommenssteuer hinaus noch eine Verrechnungssteuer. Diese bezieht sich auf das „bewegliche Kapitalvermögen“, demnach Zinsen, Dividenden, Lottogewinne oder Versicherungsleistungen. Eigentliches Ziel ist es, auf diese Weise Steuerhinterziehung zu vermeiden. Bei Einzug der Steuer wird keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen genommen.
Auch die Vermögenssteuer besitzt in der Schweiz Kontrollfunktion und dient vor allem den Behörden dazu, Rückschlüsse auf das Einkommen des Steuerpflichtigen ziehen zu können. Hierbei werden weder Hausrat noch persönliche Gebrauchsgegenstände oder die Rentenversicherung mit einbezogen.
Eine weitere Abgabe ist die Stempelsteuer. Diese bezieht sich vor allem auf Rechtsvorgänge, wie Wertpapiere oder Urkunden aus dem Handelsverkehr. Eine Abschaffung dieser Steuer scheiterte 2004.
Auch bei Immobilengeschäften beziehungsweise viel mehr den Gewinnen aus diesen Geschäften behält sich der Staat Steuern ein: die Grundstücksgewinnsteuer. Diese fällt auch bei einer Scheidung an – hierbei müssen sich die Beteiligten über die Teilung der Steuerlast einigen. Bei Immobilien muss auch die Erbschaftssteuer mit bedacht werden, die unweigerlich anfällt. Wie hoch die entsprechende Abgabe ist, kommt auf den Standortkanton an.
